Finanzen

Alimentenbevorschussung – was tun, wenn der Unterhalt ausbleibt?

Nach Artikel 276, Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), müssen Eltern gemeinsam für den Unterhalt des Kindes aufkommen. Sind die Eltern getrennt oder geschieden ist der nicht obhutsberechtigte Elternteil verpflichtet Alimentenzahlungen zu leisten. Diese müssen im Voraus und termingerecht bezahlt werden. Höhe und Zahlungstermin werden auf richterlichen Beschluss hin fixiert.

Alimentenbevorschussung
Alimentenbevorschussung © wundervisuals / E+

Alimentenbevorschussung schützt Unterhaltsberechtigte

Das Gesetz sieht Möglichkeiten vor mit denen bei Versäumnissen die Unterhaltsberechtigten unterstützt werden. Inkassohilfe und Alimentenbevorschussung sind die wichtigsten Massnahmen, um versäumten Unterhaltszahlungen zum Wohle des Berechtigten entgegenzuwirken.

Alimente werden an uneheliche oder Kindern aus getrennten sowie geschiedenen Ehen geleistet. Ausgezahlt werden können sie jedoch auch an geschiedene oder in Trennung lebende Personen. Es handelt sich dabei um materielle Unterhaltsbeiträge. Festgelegt werden Alimente durch richterlichen Beschluss bei einer Scheidung oder in einer Verfügung bei Eheschutzmassnahmen für die geschiedene oder getrennt lebende Ehefrau und die Kinder.

Recht auf AlimentenbevorschussungDiese Festsetzung ist bindend für den Vater und er ist dazu verpflichtet den Unterhalt fristgerecht zu zahlen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach tritt eine Inkassohilfe in Kraft. Das heisst, die Vormundschaftsbehörde oder eine vom Kantonal festgelegte Stelle übernimmt die Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs auf Anweisung der berechtigen Person. Diese Inkassohilfe ist kostenfrei. Unmündige Kinder denen Unterhalt zusteht haben ein Recht auf Alimentenbevorschussung, wenn die Unterhaltszahlungen trotz Inkassoversuche nicht rechtzeitig gezahlt werden.

Alimentenbevorschussung verhindert finanzielle Not

Die Alimentenbevorschussung ist in Artikel 2 des Gesetzes über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder geregelt. Eine Alimentenbevorschussung soll Kinder schützen, durch das Fehlverhalten des Unterhaltspflichtigen nicht in finanzielle Notlagen zu geraten.

Voraussetzungen für AlimentenbevorschussungUm in den Genuss einer Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe zu kommen sind jedoch bestimmte Voraussetzung notwendig. Auf www.galgen.ch wird umfangreich darüber informiert, wann eine Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe zustehen und wie ein Gesuch eingereicht werden muss:

Die Ausrichtung von Inkassohilfe und Alimentenbevorschussung bedingt eine vorgängige Beurteilung des Gesuchstellers/der Gesuchsstellerin. Ein Gesuch ist mit folgenden Unterlagen einzureichen:

  • Rechtstitel (Urteil, Verfügung, behördlich genehmigter Unterhaltsvertrag)
  • Lohnausweis / Lohnabrechnung
  • Angaben über Leistungen von Sozialversicherungen (AHV-, IV und BVG-Kinderrenten oder Ergänzungsleistungen des Unterhaltspflichtigen)
  • Steuerausweis
  • Aufstellung über abzugsfähige Kosten
  • Inkasso- und Prozessvollmacht
  • Abtretung von Unterhaltsbeiträgen
  • Nachweis, dass Inkassoversuche (schriftliche Zahlungsaufforderung, Mahnung, Betreibung, usw.) bereits erfolgt sind
  • Ausbildungsnachweise (Schulbestätigung, Lehrvertrag, usw.) für Kinder, die das 16. Altersjahr vollendet haben
  • Bank- oder Postverbindungen

Kanton übernimmt Alimentenbevorschussung

Der Gesetzgeber hat zudem verbindliche Regeln geschaffen, die Unterhaltsberechtigten hillfen, wenn die Zahlungen nicht rechtzeitig geleistet werden. So muss jeder Kanton eine Stelle nennen, die der berechtigten Person hilft, den ihm zustehenden Unterhalt einzutreiben. Diese Stelle ist bei allen Kantonen vorhanden.

Die Alimentenbervorschussung muss von den Kantonen geregelt werden. Alle Kantone kennen die Bevorschussung von Kinderalimenten und  sehen dabei einen maximal bevorschussten Betrag pro Kind und Monat vor. In den allermeisten Kantonen ist die Bevorschussung vom Einkommen und Vermögen des unterhaltsberechtigten Elternteils abhängig. Weitere Infos zur Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe erhalten Sie unter www.bsv.admin.ch.

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