Aktuelle Regelungen zur Patientenverfügung - darauf kommt es an
Eine Patientenverfügung schafft Klarheit, wenn Sie nach Unfall oder Krankheit sich nicht mehr äussern können. Doch was muss ich dabei beachten?
Patientenverfügung sorgt für Klarheit
Das Vorliegen eines ordnungsgemäss ausgefüllten Patientenverfügung hätte für klare Verhältnisse gesorgt und der Wille des Patienten wäre erfüllt worden. Bei einer Patientenverfügung handelt es sich um eine schriftliche Erläuterung, was geschehen soll, wenn man krankheits- oder unfallbedingt nicht mehr in der Lage ist, eine Willensäusserung zu tätigen. Eine Patientenverfügung beinhaltet Anweisungen über die medizinische Vorgehensweise. So wird darin geregelt, wie mit lebensverlängernden Massnahmen umgegangen wird, wie eine Sterbebegleitung aussehen soll und ob einer Organspende zugestimmt wird. Weiterhin kann sie eine Vorsorgevollmacht enthalten, damit die genannte Bezugsperson medizinische, aber auch pflegerische Entscheidungen treffen kann. Für alle Beteiligten wie Mediziner und Angehörige ist die Patientenverfügung verbindlich und kann nicht übergangen werden, es sei denn es muss davon ausgegangen werden, dass der Verfasser bei Erstellung der Patientenverfügung nicht zurechnungsfähig war.
Um Missverständnisse auszuschliessen sollte die Patientenverfügung klar und deutlich formuliert sein.
Patientenverfügung nach Bundesrecht
Seitdem 1. Januar 2013 gilt in der Schweiz das revidierte Erwachsenenschutzgesetz, das die Patientenverfügung im Bundesrecht landesweit regelt. Es wurde allgemeingültig festgelegt, welche Punkte in einer Patientenverfügung festgehalten werden und bei der Umsetzung beachtet werden müssen.
Vordruck Patientenverfügung zum Download
Unter dieser Internetadresse kann ein „Patientenverfügung Vordruck“ als PDF heruntergeladen werden. Unter www.caritas.ch kann ein Patientenverfügung Vordruck“ mit Ausweiskarte und Informationsbroschüre für 15 CHF bestellt werden.
Die Caritas Schweiz weist darauf hin, was Sie grundsätzlich sollten Sie bei einer Patientenverfügung beachten sollten:
Die Patientenverfügung muss mit Ort, Datum und Unterschrift versehen werden. Eine öffentliche oder notarielle Beglaubigung ist nicht notwendig. Caritas empfiehlt einen handschriftlichen Nachweis, dass Sie im Vollbesitz der Urteilsfähigkeit sind und die Patientenverfügung nach reiflicher Überlegung verfasst wurde.
Zur Regelung lebensverlängernder Massnahmen gehören die künstliche Beatmung, die kardiopulmonale Reanimation sowie die künstliche Wasser- und Nahrungszufuhr. Auch Sauerstoffzufuhr, Medikation, Transfusion, Dialyse und operative Eingriffe sollten festgehalten werden.
Der Inhalt der Patientenverfügung sollte mit einer Vertrauensperson besprochen werden. Das kann ein Angehöriger, aber auch ein Arzt sein.
Die Patientenverfügung sollte so aufbewahrt werden, dass die Vertrauensperson Zugang hat. Die Ausweiskarte der Caritas sollte im Geldbeutel mitgetragen werden. Eine Kopie der Patientenverfügung kann der Vertrauensperson und dem Hausarzt ausgehändigt werden.
Vorsorgevollmacht legt Vertrauensperson fest
Die Vorsorgevollmacht wiederum regelt welche Vertrauensperson, für Sie Entscheidungen trifft, wenn Sie aus medizinischer Sicht nicht mehr in der Lage dazu sein. In der Vorsorgevollmacht kann festgelegt werden, wer sich um Ihr persönliches Wohl kümmert, beispielsweise medizinische Vorhaben entscheidet oder über eine Heimunterbringung entscheidet. Und es kann geregelt werden, wer die Vermögenssorge betreibt, das heisst die finanziellen Dingen regelt. Die Vorsorgevollmacht kann handschriftlich erfolgen oder durch eine notarielle Beurkundung.
Der Inhalt der Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung sollte in regelmässigen Abständen hinterfragt werden. Persönlichen Situationen verändern sich ebenso wie Lebenseinstellungen. Überprüfen Sie, ob die Patientenverfügung auch weiterhin in Ihrem Sinne ist.