Einzahlen in die BVG: Ab welchem Alter und Lohn ist es Pflicht?
Ebenfalls nicht obligatorisch sei demnach auch das Einzahlen in die berufliche Vorsorge für «ArbeitnehmerInnen mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten, im eigenen Landwirtschaftsbetrieb tätige Familienmitglieder oder Personen, die im Sinne der IV mindestens zu 70 Prozent erwerbsunfähig sind.» Für einige Berufsgruppen besteht jedoch die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung.
Alter und Mindestlohn: Ab wann die BVG-Pflicht besteht
Die BVG-Pflicht besteht ab dem 18. Lebensjahr. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmende in die 1. Säule einzahlt und den festgesetzten Mindestlohn überschreitet. Denn nur wenn Sie bei einem Arbeitgeber einen Mindestlohn von jährlich CHF 21'150.- verdienen, haben Sie die Pflicht in die BVG einzuzahlen (Stand: 2015).
In den ersten Jahren werden allerdings durch die obligatorischen Beiträge zur 2. Säule nur die Risiken Tod und Invalidität abgedeckt. Nach Erreichen des 25. Lebensjahrs wird darüber hinaus auch ein Altersguthaben aufgebaut.
Höhe der Beiträge: So viel vom Lohn geht an die BVG
Die Beiträge für die Invaliden- und Hinterlassenenrente können unterschiedlich ausfallen, bewegen sich jedoch in der Regel zwischen drei und vier Prozent des versicherten Lohns. Dies ist der anrechenbare Lohn, verringert um den Koordinationsabzug. (verlinken Artikel Koordinationsabzug)
Für die Altersvorsorge wird mit der BVG-Pflicht ein gestaffelter Beitrag erhoben. Von 25-34 Jahren zahlen Sie laut BSV 7 Prozent, von 35-44 Jahren 10 Prozent, von 45-54 Jahren 15 Prozent und von 55-65/64 Jahren 18 Prozent des versicherten Lohns. In der Regel teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer dabei den Beitrag.
Pflicht-Betrag für die BVG wird direkt vom Lohn abgezogen
Der Arbeitgeber ist für die Anmeldung bei der beruflichen Vorsorge zuständig. Die für den Arbeitnehmer fälligen Beiträge werden in den meisten Fällen direkt vom Lohn abgezogen. Wer sich freiwillig in der BVG versichert, muss selbst dafür sorgen, dass die Beiträge an die zuständige Einrichtung gelangen.