Vorsorge

Erbrecht 1x1: Das Wichtigste über Erbfolge und Pflichtteil

Testament, Erbfolge, Pflichtteil. Die wichtigsten Regelungen zum Schweizer Erbrecht im Überblick.

Symbolbild
Symbolbild © ilkercelik / iStock / Getty Images Plus

Erbfolge und Pflichtteil beachten

Das beugt Erbstreitereien vor und verhindert, dass hinterbliebene Ehepartner in finanzielle Schwierigkeiten geraten, gar Wohnimmobilien veräussern oder den Lebensstandard einschränken müssen. Gerade wer komplizierten Vermögensverhältnissen unterliegt und die Absicherung des Lebenspartners garantieren will, ist mit einem Testament auf der sicheren Seite. Das Schweizer Erbrecht sieht zwar klare Regelungen vor und wer die gesetzliche Erbfolge sowie die Pflichtteilzuordnung akzeptiert, kann auf ein Testament verzichten. Sonderregelungen, die von der gesetzlichen Erbfolge abweichen, müssen jedoch unbedingt schriftlich festgehalten und am besten von einem Notar beurkundet werden. Gerade dann, wenn einem der Erbbegünstigten mehr als der gesetzliche Pflichtteil zugesprochen werden soll, ist ein Testament zwingend notwendig.

Erbfolge gesetzlich geregelt

Grundsätzlich sieht das Schweizer Erbrecht vor, dass sich die Erbfolge nach einem vorliegenden Testament richtet. Es wird sowohl ein eigenhändiges (handschriftliches) als auch ein notarielles Schriftstück anerkannt, welches die Nachlassregelung festgelegt hat. Ist kein Testament vorhanden kommt die gesetzliche Erbfolge nach dem schweizerischen Erbrecht zur Geltung.

Diese wurde wie folgt festgelegt:

Die gesetzliche Erbfolge richtet sich ausschliesslich nach dem Verwandtschaftsgrad und nicht danach, wer dem Verstorbenen besonders nahe stand. Der Ehepartner des Erblassers bekommt die Hälfte des Vermögens. Die Kinder des Erblassers erben zu gleichen Teilen die andere Hälfte. Adoptierte Kinder geniessen die gleichen Rechte.

Sind keine direkten Nachkommen vorhanden, so erhalten die Eltern des Verstorbenen jeweils die Hälfte des Nachlasses. Sind diese bereits verstorben werden die Geschwister des Erblassers begünstigt. Der Ehepartner des Verstorbenen erhält in diesen Fällen ¾ des Nachlasses.

Erbfolge endet bei GrosselternDie gesetzliche Erbfolge sieht weiterhin vor, dass die Grosseltern des Erblassers erben, wenn keine Nachkommen existieren und die Eltern ebenfalls verstorben sind. Die väterlichen und mütterlichen Grosseltern erben dann zu gleichen Teilen. Die Nachkommen der Grosseltern werden dann begünstigt, wenn die Grosseltern bereits gestorben sind. Mit dem Stamm der Grosseltern erlischt die Erbberechtigung der Angehörigen. Das Vermögen fällt dann, ebenso wenn der Erblasser keine Angehörigen hat, an den Kanton in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.

Anspruch auf Pflichtteil

Grundsätzlich kann ein Erblasser nach Schweizer Erbrecht frei seinen Nachlass regeln. Jedoch haben bestimmte Verwandte Anrecht auf einen Pflichtteil. Pflichtteilsgeschützte Erben haben auf jeden Fall einen Anspruch auf den gesetzlich festgelegten Erbanteil, auch dann wenn der Erblasser diese Personen nicht begünstigen wollte. Ausnahmen, wie Enterbung, werden nur in Extremfällen rechtskräftig. Doch dazu später mehr.

Die gesetzliche Erbfolge kennt klare Regeln: Nachkommen, Eltern, Ehegatte und eingetragene Partner sind Pflichtteilsberechtigt. Sie werden damit juristisch zu Erben und haben beispielsweise das Recht Bankauskünfte nach dem Tod des Erblassers zu verlangen.

Der Pflichtteil beträgt ¾ des gesetzlichen Erbanspruchs, für jeden Elternteil die Hälfte und für den Ehepartner beziehungsweise eingetragenen Partner ebenso die Hälfte.

Bei der Berechnung werden vorhandene Schulden, Kosten für Begräbnis, Siegelung, Inventaraufnahme und die Forderung von Hausgenossen auf Unterhalt während eines Monats abgezogen.

Wurde ein Pflichtteilsberechtigter im Testament zu wenig bedacht, hat er das Recht die volle Höhe seines Pflichtanteils von den anderen Erben zu verlangen.

Pflichtteil kann entzogen werden

Ein Erblasser hat die Möglichkeit einem Erben das Recht auf den Pflichtteil zu verwähren, wenn der Erbe eine schwere Straftat gegen den Erblasser oder eine diesem verbundene Person unternommen hat oder der Erbe hat seine familienrechtlichen Pflichten gegenüber dem Erblasser oder dessen Angehörigen schwer verletzt. Der Erbe kann in diesen Fällen keine Erbschaft verlangen und auch keine Herabsetzungsklage einreichen. Sein Erbschaftsanteil wird den gesetzlichen Erben zugesprochen, es sein denn der Verstorbene hat dies testamentarisch nicht anders geregelt.

Weitere Artikel in Vorsorge

Aktuelle Artikel

Beliebte Artikel