Erbschaft oder Schenkung – Vor- & Nachteile im Überblick
Gerade wer ein hohes Vermögen sein Eigen nennt, sollte sich rechtzeitig über seinen Nachlass Gedanken machen. Bei einem Erbeintritt kann die Erbschaftssteuer nämlich das Hinterlassene schmerzlich schmälern. Für Familienunternehmen beispielsweise kann dies zu existenziellen Problemen führen und die Erben in eine schwierige Finanzsituation bringen. Eine sinnvolle Regelung schon zu Lebzeiten, so früh als möglich, kann vorbeugen und mögliche Steuerbelastungen durch die Erbschaft senken, im Idealfall sogar komplett verhindern. In der Schweiz gibt es immer wieder Initiativen die Erbschafts- und Schenkungssteuersätze einheitlich zu regeln. Bisher gab es hierbei jedoch noch keinen Durchbruch.

Der Schweizer Bund kennt zwar grundsätzlich keine Steuer für eine Erbschaft, jedoch wird sie mit Ausnahme des Kantons SZ von allen anderen Kantonen erhoben, wobei die Vorgehensweise unterschiedlich ist. In den meisten Fällen wird der Erbanfall besteuert und berücksichtigt den Verwandtschaftsgrad. Eine Erbschaft wird je nach Kanton als Erbanfall- oder Nachlasssteuer oder durch Kumulation beider arten besteuert.
Steuerbelastung bei Erbschaft senken
Bei der Erbanfallsteuer wird die Steuerlast auf den Erbteil eines jeden einzelnen Erben berechnet und wird dementsprechend nach der Höhe des einzelnen Erbanfalls erhoben. Die Nachlasssteuer wiederum wird auf das gesamte Vermögen des Verstorbenen erhoben, also nicht in einzelne Erbanteile aufgeschlüsselt. Die Steuersätze für eine Erbschaft sind in den Kantonen unterschiedlich hoch und richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad. Wer über ein zu vererbendes Vermögen verfügt, dass die unten aufgeführten Freibeträge übersteigt, kann die Erbschaftssteuer für die Hinterbliebenen senken oder gar komplett umgehen, wenn er zu Lebzeiten eine Schenkung durchführt. Juristen formulieren eine Schenkung als eine „lebzeitige unentgeltliche Zuwendung eines Vermögenswertes“. Im Vordergrund steht dabei meist die unentgeltliche Überlassung von Vermögenswerten der Eltern an ihre Kinder, damit diese im Erbfall nicht angerechnet werden.
Freibeträge bei Erbschaft
Bei Eintritt einer Erbschaft werden die Vermögenswerte aus Schenkung und Erbe nur dann addiert, wenn sie in den letzten zehn Jahren angefallen sind und die persönlichen Freibeträge gemäss Paragraf 16 des ErbStG übersteigen. Nach Ablauf der 10-Jahresfrist stehen die Freibeträge wieder zur Verfügung und eine erneute Schenkung kann durchgeführt werden. So können die Freibeträge mehrfach im 10-Jahres-Rhythmus genutzt werden. Eine Schenkungssteuer wird nur dann erhoben, wenn der Vermögenswert die persönlichen Freibeträge übersteigt. Sie betragen für Ehepartner 500.000 CHF, für Kinder, Stief- und Adoptivkinder sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind 400.000 CHF, Enkel deren Eltern noch leben sowie für Urenkel 200.000 CHF und für Eltern und Grosseltern 100.000 CHF.
Schenkung als Existenzsicherung wird bei Erbschaft angerechnet
Der Erbvorbezug ist eine Sonderform, bei der der überlassene Vermögenswert an den Erbteil angerechnet werden muss. Wird eine Schenkung zur Existenzsicherung oder – gründung verwendet wird sie behandelt wie ein Erbvorbezug und wird nach dem Tod des Schenkers an das Erbe angerechnet. Grundsätzlich unterliegen Erbvorzüge der Erbschafts- oder Schenkungssteuer. Ehepartner, die beschenkt werden sind in allen Kantonen steuerbefreit, Nachkommen werden nur noch in den wenigsten Kantonen besteuert.
Die Verwendung der Schenkung sollte deshalb im Vorfeld genauestens überlegt werden und in der schriftlichen Vereinbarung (Schenkungsvertrag) festgehalten werden.
Schenkungssteuer umgehen
Die Vorteile einer Schenkung zu Lebzeiten liegen auf der Hand. Wird sie so vollzogen, dass zwischen den einzelnen Schenkungen und dem Eintritt der Erbschaft die 10-Jahresfrist liegt verringert sich die Erbschaft und somit die Erbschafssteuerbelastung. Der Schenker muss sich natürlich darüber im Klaren sein, dass die verschenkten Werte nicht mehr sein Eigentum sind und der Beschenkte frei darüber verfügen kann. Sonderregelungen können mit Hilfe eines Anwalts besprochen werden und müssen zwingend im Schenkungsvertrag festgehalten werden. Das Hinzuziehen eines Experten ist grundsätzlich zu empfehlen, damit der Schenkungsvertrag die entsprechenden Formalien enthält. Jedoch können nicht alle Eventualitäten juristisch geregelt werden, so dass eine Schenkung auf jeden Fall eine Eigentumsübertragung darstellt und in der Regel auch nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.
Sonderform der Schenkung
Bei der Schenkung von Immobilien besteht die Möglichkeit eine Widerruflichkeit zu vereinbaren. Verstirbt der Beschenkte vorher kann der Schenker sich sein Rückfallsrecht durch eine Eintragung im Grundbuch sichern.