Vorsorge

Erbverzicht: So erreichen Sie die Ausschlagung einer Erbschaft

Möchte ein Erbe den ihm zugeteilten Nachlass nicht antreten, kann er darauf verzichten. Für einen geltenden Erbverzicht muss er jedoch ein vorgegebenes Verfahren durchlaufen. Wie Sie die Ausschlagung einer Erbschaft erreichen und mit welchen Kosten Sie dabei rechnen müssen.

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Symbolbild © fizkes / iStock / Getty Images Plus

Laut dem Schweizer Erbrecht haben alle Erben die Möglichkeit, eine Erbschaft auszuschlagen. Die Gründe für solch einen Schritt können darin bestehen, dass eine Erbschaftsüberschuldung vorliegt und die Nachkommen bei Erbantritt die Forderungen der Gläubiger des Verstorbenen übernehmen müssten. Aber auch eine bewusste Distanzierung von dem Erblasser kann ein Motiv für einen Erbverzicht sein.

Erbverzicht mündlich oder schriftlich formulieren

Mit einer Verzichtserklärung für die Erbschaft wird die Person kein Mitglied der Erbengemeinschaft und gibt den Anspruch auf ihren Erbteil auf. Damit entgeht sie aber gleichzeitig der Haftung für die Schulden des Erblassers, beziehungsweise der Erbgangsschulden.

Nach dem Schweizer Gesetz kann ein Erbverzicht schriftlich, aber auch mündlich, wie etwa telefonisch, geäussert werden. Die zuständige Behörde, welche die Ausschlagung der Erbschaft entgegen nehmen kann, wird durch die kantonale Gesetzgebung festgelegt. Wichtig dabei ist, dass der Erbverzicht klar und deutlich ausgedrückt wird.

Wurde der Erbverzicht gegenüber der zuständigen Behörde geäussert, ist diese verpflichtet, ein entsprechendes Ausschlagungs-Protokoll anzufertigen. Die Form ist je nach Kanton unterschiedlich geregelt.

Erblasser kann Erbverzicht nicht vorzeitig umgehen

Bei einem Erbverzicht handelt es sich um ein sogenanntes zwingendes Recht. Das bedeutet, dass ein Erblasser ein Erbe nicht durch eine Ausschlagung der Erbschaft im Voraus erwirken kann. Erst wenn jemand verstorben ist, kann man eine Verzichtserklärung verfassen.

Ausschlagung des Erbes rechtzeitig beantragen

Die Verzichtserklärung für ein Erbe muss innerhalb der Ausschlagungsfrist vollzogen werden. Sie beträgt drei Monate und beginnt bei gesetzlichen Erben mit Kenntnisnahme des Todes und bei testamentarisch begünstigten mit der amtlichen Mitteilung des Testaments.

In Ausnahmefällen kann eine Fristverlängerung gewährt werden, allerdings nur, wenn der Verlängerungsantrag vor Ablauf der regulären Frist gestellt wird. Es muss zudem ein wichtiger Grund für die Aufschiebung vorliegen, wie beispielsweise andauernde Krankheit oder eine unvermeidliche Abwesenheit.

Erbverzicht kann unwirksam werden

Ein Erbverzicht ist grundsätzlich endgültig und kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Der Gesetzgeber hat jedoch festgelegt, dass die Ausschlagung eines Erbes unwirksam werden kann. Das passiert unter Umständen dann, wenn sich der Antragsteller innerhalb der Ausschlagungsfrist in die Erbschaftsangelegenheiten einmischt oder Dinge aus dem Nachlass versteckt, beziehungsweise an sich nimmt. Ein Erbverzicht ist übrigens auch dann ungültig, wenn zuvor bereits eine Erbschaftsannahme amtlich erklärt worden ist.

Gläubiger können Verzichtserklärung des Erben anfechten

Die Gläubiger des Erben haben die Möglichkeit, einen Erbverzicht anzufechten. Dies muss auf dem Klageweg geschehen. Wenn das Gericht der Anfechtung stattgibt, wird das gesamte Erbvermögen liquidiert und in folgender Reihenfolge verteilt: Zuerst wird der Gläubiger ausgezahlt, der den Erbverzicht angefochten hat, dann die übrigen Gläubiger. Bleibt danach noch etwas übrig, erhält dies der Erbe.

Kosten eines Erbverzichts

Sobald die Erklärung des Erbverzichts bei der zuständigen Behörde angezeigt wurde, wird ein Verfahren eröffnet. Die Person, welche die Erbschaft ausgeschlagen hat, wird in der Regel darüber informiert, dass der Erbverzicht zu Protokoll genommen wurde. Die Kosten betragen, je nach Kanton, ungefähr CHF 150.-. Dazu können Barauslagen für die Klärung der Erbenstellung kommen.

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