Umwandlungssatz – Warum Pensionskassen immer mehr in Not geraten
Viele Debatten werden um den Umwandlungssatz geführt, weil Pensionskassen unterfinanziert sind. Ist eine Senkung zwingend notwendig?
Umwandlungssatz gewährleistet Leistungsziel
Da die staatlichen Zuwendungen nicht mehr ausreichen, um den Lebensstandard im Alter zu sichern sollen die Zahlungen der Pensionskassen dabei mithelfen Versorgungslücken zu schliessen. Mit Hilfe von Umwandlungssatz und Mindestzins soll ein, durch die Verfassung verankertes Leistungsziel, gewährleistet werden. Damit das Guthaben, das die Versicherten in die Pensionskassen einzahlen auch eine Wertsteigerung erfährt, muss es entsprechend verzinst werden. Der Bundesrat verabschiedet deshalb einen Mindestzins, an den sich die Pensionskassen halten müssen. Abweichungen sind nur erlaubt, wenn die finanzielle Situation der Pensionskassen dies zwingend notwendig macht.
Umwandlungssatz entscheidet über Rentenhöhe
2012 lag der Mindestzins bei 1,5 Prozent. Er gilbt übrigens nicht für die überobligatorischen Altersguthaben, wie beispielsweise für Guthaben aus Sparbeiträgen von Lohnanteilen über circa 84.000 Franken. Für die Höhe der monatlichen Rentenzahlung ist der Umwandlungssatz von entscheidender Bedeutung. Er ist geregelt in Artikel 14 Absatz 2 des BVG (Berufliches Vorsorge Gesetz). Der Umwandlungssatz gibt an mit welchem Faktor das angesparte BVG-Alterskapital in eine monatliche Rente zum Zeitpunkt der Pensionierung umgewandelt wird. Diese Rente wird lebenslang gezahlt. Der Umwandlungssatz muss die Lebenserwartung sowie die Verzinsung des Kapitals während der Bezugsleistung berücksichtigen.
Umwandlungssatz 2014 bei 6,8 Prozent
Der Schweizer Versicherungsverband gibt an, dass beim Umwandlungssatz von 6,8 Prozent (ab 2014) beim obligatorischen Teils des Altersguthabens in Höhe von 100.000 Fragen ab dem 65. Lebensjahr, jährlich eine Rente von 6.800 Franken gezahlt wird. Infolge der BVG-Revision im Jahre 2006 wurde eine stufenweise Senkung vom Umwandlungssatz festgelegt. Lag er ursprünglich bei 7,2 Prozent, sank er 2012 auf 6,9 und wird 2014 nur noch 6,8 Prozent betragen. Wenn es die finanzielle Situation zulässt können Pensionskassen auch einen höheren Umwandlungssatz gewähren.
Umwandlungssatz 1985 festgelegt
Die Historie vom Umwandlungssatz: 1985 trat das BVG in Kraft und der Bundesrat bestimmte einen Umwandlungssatz in Höhe von 7,2 Prozent. Durch die 1. BVG-Revision wurde das Parlament damit beauftragt den Umwandlungssatz festzulegen. Gleichzeitig wurde eine Senkung auf 6,8 Prozent bis zum Jahre 2014 beschlossen. Durch die niedrigen Zinsen, die seit den 90-iger Jahren die Märkte bewegen, war die vereinbarte Senkung vom Umwandlungssatz jedoch nicht ausreichend. Demografischer Wandel, höhere Lebenserwartung und eben niedrige Zinsen gefährden die Finanzierung der Pensionskassen. 2008 wollte das Parlament deshalb eine erneute Senkung vom Umwandlungssatz auf 6,4 Prozent durchsetzen. 2010 wurde dies jedoch vom Volk mit Deutlichkeit abgelehnt.
Pensionsverluste durch Umwandlungssatz
Die Probleme der Pensionskassen blieben damit bestehen. Durch den aktuellen Umwandlungssatz entstehen bei Pensionskassen Pensionsverluste, da sie nicht ausreichend finanziert sind. Die Folgen sind Solidaritätsleistungen zwischen den aktiv Einzahlenden, also den Arbeitnehmern, und den Rentenbeziehern. Die Unterfinanzierungen müssen von denen getragen werden, die in die Pensionskassen einzahlen. Da der demografische Wandel in Zukunft noch dramatischerer Auswirkungen auf die Finanzsituationen der Pensionskassen haben wird, setzen sich immer wieder Politiker und Verbände für eine Überarbeitung vom Umwandlungssatz ein. Arbeitgeberverband, Gewerbeverband und Versicherungsverband plädieren gemeinsam für eine Senkung vom Umwandlungssatz.
Gewerkschaftsbund gegen Senkung von Umwandlungssatz
Strikt gegen eine Senkung vom Umwandlungssatz sind unter anderem der Gewerkschaftsbund und die SP.
Einige Pensionskassen haben jedoch schon eine Senkung vom Umwandlungssatz vorgenommen. Teilweise liegt dieser unter 6 Prozent. Es handelt sich dabei um umhüllende Kassen, da der gesetzliche Umwandlungssatz nur für den obligatorischen Teil der Vorsorge bindend ist. Wenn Pensionskassen Leistungen erbringen, die über das BVG-Obligatorium hinausgehen, dürfen sie den Umwandlungssatz unterschreiben.
Das Thema „ Umwandlungssatz“ wird weiterhin aktuell bleiben. Obwohl das Volk sich klar gegen eine erneute Senkung vom Umwandlungssatz ausgesprochen hatte, besteht bei der Finanzierung der Pensionskassen Handlungsbedarf. Wie diese Problematik gelöst werden kann, bleibt abzuwarten.