Vorsorge

Vorbezug der Pensionskasse: Das müssen Sie wissen

Ein Vorbezug der Pensionskasse ist in drei Fällen möglich: Für Wohneigentum, bei Selbstständigkeit oder beim Auswandern. Doch auch für diese Fälle gibt es Regeln. Und nicht immer ist ein Vorbezug der Pensionskasse tatsächlich sinnvoll.

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Symbolbild © nicolas_ / E+

Vorbezug der Pensionskasse für Wohneigentum

Einer der häufigsten Gründe für den Vorbezug der Pensionskasse ist Wohneigentum. Sowohl für den Kauf von Wohneigentum wie auch für die Rückzahlung einer Hypothek oder den Einkauf in eine Wohnbaugenossenschaft kann man sich das Pensionskassenguthaben auszahlen lassen. Allerdings gibt es einige Einschränkungen:

Nur bis zum 50. Altersjahr dürfen Sie sich das ganze Pensionskassenguthaben auszahlen lassen. Danach ist die Höhe des Vorbezugs beschränkt.

Ein Vorbezug der Pensionskasse ist nur alle fünf Jahre möglich. Sie können also nicht im einen Jahr eine Teilsumme beziehen und im Folgejahr den Rest.

Wird das Wohneigentum später wieder verkauft, müssen Sie den Vorbezug in der Regel wieder zurückzahlen.

Wer verheiratet ist oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, benötigt die Zustimmung des Partners.

Guthaben auszahlen für Selbstständigkeit oder beim Auswandern

Auch beim Wechsel in die Selbstständigkeit ist ein Vorbezug der Pensionskasse möglich. Allerdings muss dies zwingend im Jahr nach Beginn der Selbstständigkeit erfolgen. Zudem muss die Selbstständigkeit belegt werden, beispielsweise anhand eines Eintrags im Handelsregister oder einem Mietvertrag für Räumlichkeiten. Auch hier muss der Partner dem Vorbezug der Pensionskasse zustimmen.

Die dritte Möglichkeit, sich die Pensionskasse auszahlen zu lassen, ist beim Auswandern. Wer nachweist, dass er die Schweiz endgültig verlässt, kann sich die Pensionskasse bar auszahlen lassen. Eine Ausnahme besteht allerdings bei der Ausreise in ein EU oder EFTA-Land. In diesem Fall kann nur der überobligatorische Teil der Pensionskasse bar ausgezahlt werden, der Rest bleibt bis zur Pensionierung auf einem Sperrkonto.

Tücken des Pensionskassen-Vorbezugs

Wer sich das Pensionskassen-Guthaben auszahlen lässt, muss sich allerdings bewusst sein, dass Deckungslücken im Alter entstehen. Die Rente wird deutlich geschmälert. Nicht immer ist ein Vorbezug der Pensionskasse deshalb empfehlenswert. Gerade für den Erwerb von Wohneigentum oder die Aufnahme einer Selbstständigkeit ist es unter Umständen sinnvoller, das nötige Kapital anderweitig zu beschaffen oder länger zu sparen.

Auch werden beim Vorbezug Steuern fällig. Pensionskassenguthaben müssen als Einkommen versteuert werden, allerdings zu einem reduzierten Steuersatz. Je nach Betrag und Wohnort betragen die Steuern 4 bis 9 Prozent. Tückisch können die Steuern beim Erwerb von Wohneigentum sein. In diesem Fall zahlt die Pensionskasse das Geld nämlich direkt an die Bank, die Steuern muss der Bezüger aber mit anderen Mitteln begleichen.

Zudem muss der Vorbezug gut geplant sein. Je nach Pensionskasse gibt es unterschiedliche Fristen, bis das Guthaben ausgezahlt wird. Daher kann es bis zu sechs Monate dauern, bis das Geld überwiesen ist. Einzelne Pensionskassen verweigern sogar den Vorbezug, sollten sie eine Unterdeckung aufweisen. Am besten erkunden Sie sich also rechtzeitig nach den Bezugsbedingungen und Fristen.

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