Wann eine Enterbung nach dem Erbrecht rechtens ist und wann nicht
Es kommt immer wieder vor, dass ein Erblasser in seinem Testament eine Enterbung festlegt. Doch ist dies immer rechtens und welche Regeln enthält diesbezüglich das Erbrecht?
Grundsätzlich hat des Schweizer Erbrecht festgelegt, dass nahe Angehörige eines Erblassers zumindest Anspruch auf einen Erb-Pflichtteil haben. Dieser Erb-Pflichtteil steht dem Ehepartner und den Nachkommen zu. Wenn diese bereits verstorben sind, oder gar nicht existieren, haben die Eltern das Recht auf einen Erb-Pflichtteil. Verfügt der Erblasser in seinem Testament eine Enterbung, die den Pflichtteil angreift, muss er dies gut begründen.
Wenn die Begründung der Enterbung rechtens ist, kann laut Erbrecht auch der Pflichtteil entzogen werden. Liegt jedoch eine Enterbung vor, und ist der Betroffene davon überzeugt, dass sie nicht rechtens ist, kann er seinen Erb-Pflichtteil gerichtlich einfordern. Dafür muss er einen Widerruf gegen die Enterbung einbringen. Wenn die Enterbung angefochten wird, haben die begünstigten Erben die Pflicht, die Richtigkeit der Enterbung zu beweisen. Der zuständige Richter entscheidet dann, ob der Enterbung laut Erbrecht stattgegeben wird oder nicht.
Bei Testamentseröffnung keine Prüfung auf Gültigkeit der Enterbung
Hierbei ist zu beachten, dass die Möglichkeit besteht innerhalb eines Jahres eine Herabsetzungsklage oder eine Ungültigkeitsklage einzureichen, wenn im Testament pflichtteilswidrige Anordnungen getroffen wurden. Wird dies unterlassen, bleiben die Anordnungen gültig und die Enterbung ist rechtens. Bei einer Testamentseröffnung wird übrigens nicht geprüft, ob eine Enterbung gültig ist. Um die Ausstellung eines Erbscheins zu verhindern, müssen die Betroffenen Einsprache erheben.
Familienstreit kein Grund für Enterbung
In vielen Fällen verhängen Erblasser eine Enterbung wegen eines Familienstreits, oder weil sie der Meinung sind, die Person erfülle nicht die moralischen Voraussetzungen, um das Erbe anzutreten. Solche Begründungen sind gemäss dem Erbrecht jedoch nicht ausreichend, um eine Enterbung vorzunehmen.
Erbrecht erlaubt Enterbung nur bei bestimmten Begründungen
Das Erbrecht in der Schweiz genehmigt eine Enterbung nur dann, wenn der Erbe eine schwere Straftat gegen den Erblasser oder eine diesem nahe verbundene Person begangen hat, er gegenüber dem Erblasser oder dessen Angehörigen die familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat. Die Enterbung ist nur dann rechtlich gültig, wenn solch eine Begründung im Testament ausdrücklich angegeben wurde.
In diesem Fall hat der Enterbte kein Recht auf die Teilnahme an der Erbschaft und kann keine Herabsetzungsklage geltend machen. Ist die Enterbung gültig, wird der Anteil an die restlichen gesetzlichen Erben verteilt, es sei denn der Erblasser hat eine anderslautende Verfügung erlassen. Die Nachkommen des von der Enterbung Betroffenen behalten jedoch ihr Recht auf ihren Pflichtanteil.
Unterschied zwischen Enterbung und Erbunwürdigkeit
Neben einer Enterbung sieht das Erbrecht auch eine Erbunwürdigkeit vor. Sie liegt unter anderem dann vor, wenn eine erbberechtige Person den Tod des Erblassers herbeigeführt hat oder versucht hat diesen herbeizuführen. Zudem bei dem, der den Erblasser vorsätzlich oder rechtswidrig in einen Zustand bleibender Verfügungsunfähigkeit gebracht hat, wenn er den Erblasser durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu gebracht, oder daran gehindert hat, eine Verfügung des Erbes zu erstellen.
Eine Erbunwürdigkeit wird im Gegensatz zu einer Enterbung bei der Testamentseröffnung amtlich festgelegt. Die Nachkommen der erbunwürdigen Person treten dann an seine Stelle bei der Erbverteilung.
Testamente nach Erbrecht
Gesetzlich werden zwei Testamentsarten unterschieden:
- Das öffentliche Testament wird von einer Urkundsperson und zwei Zeugen verfasst und beurkundet.
- Ein eigenhändiges Testament muss handgeschrieben verfasst und mit Datum und Unterschrift versehen werden.