Was ist eine Erbausschlagung und wie wird sie gemacht?
Deshalb haben Sie die Möglichkeit, die Annahme des Nachlasses zu verweigern. Das geht, indem Sie eine Erbausschlagung durchführen. Je nach finanzieller Situation des Verstorbenen kann das ein wichtiger Schritt für Sie sein, um sich selbst vor Verlusten zu schützen.
Wann Sie unbedingt das Erbe ausschlagen sollten
Ein Erbe bedeutet nicht nur, Werte eine Verstorbenen zu übernehmen. Besteht der Nachlass aus Schulden statt Vermögen, müssten Sie als Erbe ebenso dafür einstehen.
Stellt sich heraus, dass der Nachlass überschuldet ist, sollten Sie daher unbedingt eine Erbausschlagung vornehmen. Sonst sind Sie eventuell verpflichtet dazu, ausstehende Zahlungen des Verstorbenen zu begleichen.
Eine Ausnahme besteht, wenn beim Tod bereits deutlich war, dass der Nachlass überschuldet ist. Eine belegte Zahlungsunfähigkeit weist etwa daraufhin – das ist zum Beispiel der Fall, wenn diverse Betreibungen bestehen. In einer solchen Situation geht das Gesetz von vornherein davon aus, dass die Erben eine Erbausschlagung vornehmen. Hierbei müssten Sie deshalb selbst keine Erbausschlagung beantragen. Sie müssten dann nur etwas unternehmen, wenn Sie den Nachlass dennoch annehmen möchten.
Bei Zweifeln lassen Sie die Finanzen offenlegen
Sie sind nicht sicher, ob der Verstorbene überschuldet war oder nicht? Dann können Sie als Erbe zum Beispiel beim Betreibungsamt oder anhand von Kontoauszügen nachforschen.
Ist die finanzielle Situation des Verstorbenen danach weiterhin unklar, haben Sie die Möglichkeit ein öffentliches Inventar zu verlangen. Hierbei übernimmt meist ein Notar die Offenlegung der finanziellen Verhältnisse des Erblassers.
Nehmen Sie danach das Erbe an, haften Sie deshalb in der Regel nur für die im Inventar aufgezeigten Schulden. Das Anordnen eines öffentlichen Inventars kann allerdings teuer werden. Überlegen Sie sich deshalb, ob sich das lohnt, oder ob Sie besser direkt eine Erbausschlagung vornehmen.
Das sollten Sie bei der Erbausschlagung beachten
Sie können das Erbe nur innerhalb von drei Monate ausschlagen. Sind Sie ein gesetzlicher Erbe, gilt die Frist zur Erbausschlagung ab dem Tag, an dem Sie von dem Tod erfahren. Entsteht Ihr Anspruch an den Nachlass dagegen aus dem letzten Willen des Verstorbenen, beginnen die drei Monate, sobald Sie die amtliche Nachricht zur Eröffnung des Testaments erhalten haben.
Um eine Erbausschlagung zu beantragen, füllen Sie ein entsprechendes Formular aus und schicken es per Post an die zuständige Behörde. Meist ist für die Abwicklung der Erbausschlagung das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen als zuständig. In Ausnahmefällen kann aber auch eine andere Institution verantwortlich sein.
Bedenken Sie aber: Ist das Verfahren einmal beendet und die Erbausschlagung anerkannt, geben Sie Ihren Anspruch auf den Nachlass gänzlich ab. Nur einen Teil des Erbes auszuschlagen ist nicht möglich. Sie können selbst auch keinen stellvertretenden Erben bestimmen.