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Wohneigentum – Das können Sie beim Finanzamt absetzen

Wer Wohneigentum besitzt hat viele Möglichkeiten seine Steuerlast zu mindern. Was Sie alles beim Finanzamt absetzen können und dabei beachten sollten.

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Symbolbild © SolStock / E+

Hierzu zählen beispielsweise Reparaturen, Ersatzbeschaffungen für nicht mehr verwendete Elemente vom Wohneigentum wie Türen, Fenster, aber auch Heizungsanlagen und elektronische Gebrauchsgegenstände wie die Waschmaschine. Steuerexperten sprechen hier von werterhaltenden Massnahmen, das heisst der ursprüngliche Zustand vom Wohneigentum wird erhalten und nicht erhöht. Hierzu zählen übrigens auch Aufwendungen für Garten, Garage und Treppen. Beim Thema Garten gilt allerdings, dass Erstanschaffungen, die den Wert des Gartens erhöhen nicht beim Finanzamt abzugsfähig sind. Nur wenn Pflanzen und bauliche Massnahmen bereits vorhandene Objekte ersetzen kann eine Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen.

Tipp: Renovationen nicht alle in einem Jahr durchführen, sondern auf mehrere Jahre verteilen. Die Steuerbelastung fällt durch die Steuerprogression günstiger aus.

Renovationen am Wohneigentum verteilen

Anders sieht es aus, wenn der Wohneigentum aufgewertet wird. Diese wertsteigernden Aufwendungen können nicht beim Finanzamt abgesetzt werden. Beispiel hierfür: Umbauten beim Stockwerkeigentum, die die Wohnqualität erhöhen und neue Luxusbäder können nicht beim Steuerbescheid Geltend gemacht werden.

Übrigens: Wer seine Wände neu streicht kann seine Eigenleistung nicht berechnen. Nur die Materialien sind abzugsfähig. Und auch nur dann, wenn der Zustand vom Wohneigentum erhalten und nicht aufgewertet wurde.

Versicherungen für Wohneigentum abzugsfähig

Ebenfalls steuermindernd abgesetzt werden können Prämien für Versicherungen, die für den Wohneigentum abgeschlossen wurden, wie Brandschutz, Gebäudeversicherung, Hausrat etc.

Gemeinsame Betriebskosten bei Stockwerkeigentum können Sie anteilsmässig zur Minderung der Steuerlast anrechnen.

Ebenfalls abzugsfähig bei Wohneigentum sind finanzielle Aufwendungen für Massnahmen, die Energie sparen und die Umwelt schützen. Diese Aufwendungen am Wohneigentum führen bei den Bundessteuern und in vielen Kantonen zu einer Steuerbegünstigung, auch wenn es wertsteigernde Massnahmen sind.

Steuerpauschale bei Wohneigentum

www.beobachter.ch weist darauf hin, dass in allen Kantonen ausser Luzern und Tessin, Steuerpflichtige jedes Jahr neu ein Wahlrecht haben, ob sie die tatsächlichen Kosten oder einen Pauschalbetrag geltend machen. Im Tessin kann die Abzugsart nur alle zehn Jahre gewechselt werden, in Luzern muss nachgewiesen werden, dass die tatsächlich angefallenen Kosten in den letzten sechs Jahren höher lagen als der Pauschalabzug.

Grundsätzlich gilt: Bei Wohneigentum ist die Steuerpauschale schnell überschritten. Rechnen Sie die Kosten zusammen und wählen Sie die Pauschale nur, wenn der Betrag darunter liegt.

Achtung: Immer wieder kommt es vor, dass Veranlagungsbeamte nicht alle abzugsfähigen Aufwendungen kennen und Streichungen vornehmen. Dagegen können Sie Einsprache einlegen.

Zinsen für Wohneigentum mindern Steuerlast

Abzugsfähig sind ebenso die Zinszahlungen für die Finanzierung von Wohneigentum. Die Schuldzinsen für eine Hypothek können vom Einkommen abgesetzt werden. Allerdings nur die Zinsbelastung, nicht Beträge, die für die Tilgung der Hypothek gezahlt werden. Bei einem Neubau sind auch die Kosten für die Erstellung des Schuldbriefs absetzbar.

Wer Wohneigentum geniessen kann hat vielfältige Möglichkeiten seine Steuerlast zu mindern. Eine detaillierte Aufstellung der Kosten und eine Sammlung der Belege über das ganze Jahr hinweg, helfen damit Steuervergünstigungen nicht in Vergessenheit geraten. Wenn Sie über kompliziertere Verhältnisse beim Wohneigentum verfügen wie beispielsweise Immobilien, die vermietet werden oder Sie Objekte kaufen und verkaufen kann es sinnvoll sein, sich von einem Steuerexperten beraten zu lassen, da es hier noch mehr komplexere Abzugsmodelle gibt.

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