Finanzen

Wie ein Privatkonkurs abläuft & welche Vor- und Nachteile er hat

Beantragen Sie einen Privatkonkurs und erklären Sie damit Ihre Zahlungsunfähigkeit. Das hat bei einer Überschuldung gewisse Vorteile, jedoch auch langfristige Nachteile. Was Sie über Privatkonkurs und das damit verbundene Konkursverfahren unbedingt wissen sollten.

Privatkonkurs
Privatkonkurs © Nuthawut Somsuk / iStock / Getty Images Plus

Schulden nach Privatkonkurs werden in Verlustscheine umgewandelt

Bei einem Privatkonkurs, und dem damit verbundenen Konkursverfahren, wird das gesamte Vermögen zu Gunsten der Schuldner liquidiert. Was danach an Schulden übrig bleibt, kann zahlungslos getilgt werden, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Verbleiben nach dem Privatkonkurs weitere Schulden, werden sie in unverzinsliche Konkursverlustscheine umgewandelt. Diese können nur eingetrieben werden, wenn der Schuldner wieder zu neuem Vermögen gelangt. Wenn nicht, verjähren sie nach 20 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt jedoch wieder von vorne zu laufen, wenn neue Betreibungen erfolgt sind. Ab welchem Betrag ein vermögensbildendes Einkommen besteht, legen die jeweiligen Kantone fest.

Konkursverfahren muss vorfinanziert werden

Um das Konkursverfahren zu eröffnen und den Privatkonkurs anzumelden, muss beim Bezirksgericht oder dem Konkursamt das dafür vorgesehene Antragsformular ausgefüllt werden. Dazu braucht es einen aktuellen Auszug des Betreibungsamtes und eine Wohnsitzbescheinigung.

Das Konkursverfahren kann jedoch nur eröffnet werden, wenn der Privatkonkurs vorfinanziert wird. Je nach Kanton ist dafür ein Kostenvorschuss von rund CHF 4.000.- nötig. Weiterhin muss eine exakte Liste der Gläubiger erstellt und diese zusammen mit den Einkommens- und Vermögensbelegen sowie den Bankverbindungen beim Bezirksgericht oder Konkursamt eingereicht werden.

Konkursamt prüft Rechtmässigkeit der Forderungen

Nach Beginn des Konkursverfahrens erstellt das Konkursamt eine Vermögensliste und veröffentlicht den Privatkonkurs im kantonalen Amtsblatt, sowie im eidgenössischen Handelsblatt. In der Anzeige fordert es die Gläubiger auf ihre gesamten Forderungen zu benennen.

Die Konkursverwaltung prüft anschliessend die Rechtmässigkeit der Forderungen und erstellt den Kollokationsplan, der die Verteilung der Vermögenswerte an die Gläubiger regelt. Das Konkursverfahren sieht dann vor, dass die Konkursverwaltung jedem Gläubiger die zustehenden Beträge überweist oder eben einen Verlustschein erstellt, wenn nicht alle Forderungen beglichen werden können.

Privatkonkurs kann angespannte Finanzlage mildern

Ein Privatkonkurs sollte wirklich nur in allerhöchster Schuldennot vollzogen werden. Er ist lediglich sinnvoll, wenn keine Aussicht mehr besteht kurz- und mittelfristig die aufgelaufenen Schulden abzutragen und der Druck der Gläubiger zu gross wird.

Mit einem Privatkonkurs kann man dann wieder etwas Ordnung in die angespannte Finanzlage bringen, denn alle laufenden Betreibungen werden nach Eröffnung des Privatkonkurses eingestellt.

Das betrifft auch die Lohnpfändung, so dass in der Regel das komplette Gehalt wieder genutzt werden kann. Zudem stehen nach einem Privatkonkurs alle Gegenstände für das alltägliche Leben und den beruflichen Zwangsbedarf weiterhin zur Verfügung.

Die Nachteile vom Privatkonkurs

Allerdings hat ein Privatkonkurs auch Nachteile. Die Eintragung im Betreibungsregister bleibt solange bestehen bis alle Konkursverlustscheine getilgt wurden. Wer einen Privatkonkurs durchgeführt hat, mindert damit also seine Zahlungs- und Kreditwürdigkeit. Kredite sind nur noch sehr schwer zu bekommen. Ausserdem muss damit gerechnet werden, dass immer wieder Betreibungen durchgeführt werden bis alle Schulden getilgt sind.

Weitere hilfreiche Informationen finden Sie im Internet unter insolvenzerklaerung.ch und schulden.ch.

Privatkonkurs und Restschuldbefreiung

In einigen Ländern gibt es Rechtsordnungen, die eine Restschuldbefreiung garantieren. In der Schweiz ist dies nicht möglich. Das heisst, während in anderen Ländern Privatpersonen nach einen Insolvenzverfahren einen Teil der Schulden erstattet bekommen können und die Gläubiger nicht alle Forderungen erhalten, müssen in der Schweiz alle Schulden komplett abgetragen werden.

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