Finanzen

Schulden-Verjährung: Wann Sie Rechnungen nicht mehr zahlen müssen

Offene Rechnungen haben keine Gültigkeit auf Ewigkeit. Wenn der Gläubiger die Forderung nicht innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist anmahnt ist sie hinfällig und muss vom Schuldner nicht mehr beglichen werden. Alles, was Sie über Schulden-Verjährung wissen sollten.

Schulden-Verjährung
Schulden-Verjährung © deepblue4you / iStock / Getty Images Plus

Schulden-Verjährung ist sicherlich eine Seltenheit, denn die meisten Gläubiger achten strikt darauf, dass nicht bezahlte Rechnungen angemahnt, eine Betreibung eingeleitet und bei Erfolglosigkeit eine Klage vor Gericht anstrebt wird. Durch diese Massnahmen wird die Verjährungsfrist unterbrochen und die gesetzlichen Fristen beginnen erneut zu laufen. Das heisst, wenn die Betreibung vor Ende der Schulden-Verjährung eingeleitet wird besteht ab diesem Zeit wieder die volle Verjährungsfrist für die ausstehende Forderung.

Immer wieder kommt es vor, dass nach Jahren plötzlich eine Rechnung ins Haus kommt, die Leistungen berechnet, an die man sich kaum noch erinnern kann. Wer daraufhin sofort zahlt, hat keine Möglichkeit mehr das Geld zurückzufordern, wenn die Verjährungsfrist abgelaufen war. Deshalb sollte bei Rechnungen oder auch Mahnungen, deren Leistungszeitraum weit zurück liegt, erst einmal geprüft werden, ob keine Schulden-Verjährung vorliegt. Ist nämlich die Frist überschritten, besteht keine Zahlungspflicht mehr und der Gläubiger geht leer aus.

Obligatorische Schulden-Verjährung von zehn Jahren

Grundsätzlich gilt in der Schweiz eine obligatorische Verjährungsfrist von zehn Jahren. Jedoch gibt es bei der Schulden-Verjährung Sonderregelungen.

Fünf Jahre beträgt die Schulden-Verjährung beispielsweise bei Rechnungen von Handwerkern, Zeitungsabos und den periodischen Zahlungen der Telefongebühren. Auch bei Arzt-, Notar-, Therapeuten- und Anwaltskosten gilt eine Schulden-Verjährung von fünf Jahren, ebenso bei Miet-, Pacht- und Kapitalzinsen, sowie bei rechtskräftig festgesetzten Steuern. Zehn Jahre hingegen beträgt die Verjährungsfrist von Darlehen.

Spezielle Schulden-Verjährung bei Verlustscheinen

Bei Verlustscheinen gelten zwei Regelungen betreffend der Schulden-Verjährung. Verlustscheine, die nach dem 1.1.1997 ausgestellt wurden verjähren nach 20 Jahren. Verlustscheine die davor ausgestellt wurden verjähren am 1.1.2017.

Um die Schulden-Verjährung bei Verlustscheinen zu unterbrechen, muss eine erneute Betreibung eingeleitet werden, auch wenn keine Aussichten auf neues Vermögen des Schuldners bestehen. Aber: Gegenüber den Erben des Schuldners besteht eine Verjährungsfrist von einem Jahr nach Eröffnung des Erbganges.

Frist für Schulden-Verjährung beginnt mit Fälligkeit der Forderung

Die Frist für eine Schulden-Verjährung beginnt vom Datum der Fälligkeit. Zum Beispiel: ein Handwerker versendet eine Rechnung für eine Tätigkeit, die am 22.09.2013 ausgeführt wurde. Wenn keine besonderen Zahlungsmodalitäten vereinbart wurden, wäre die Forderung am 23.09.2013 fällig. Am 22.09.2018 wäre die Rechnung verjährt und die ausstehende Summe müsste nicht mehr bezahlt werden. Wichtig ist es deshalb, Rechnungen und Belege aufzubewahren, da Sie damit beweisen können, dass die Verjährungsfrist überschritten ist und Sie nicht mehr zur Zahlung verpflichtet sind.

Auch wenn es nach der Schulden-Verjährung zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt, kann ein Schuldner nicht mehr dazu gezwungen werden die Rechnung zu begleichen.

Schulden-Verjährung: Wichtige Fristen im Überblick

5 Jahre: Honorare für Anwälte, Notare, Ärzte, Therapeuten. Telefonrechnungen, Abonnements, Miet-, Pacht- und Kapitalzinsen, rechtskräftig festgesetzte Steuern.

10 Jahre: Rückzahlungen von Darlehen

20 Jahre: Verlustscheine ab dem 1.1.1997, ältere Verlustscheine verjähren am 1.1.2017

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