Krankenkasse: Wer hat Anspruch auf wie viel Prämienverbilligung?
Bei niedrigem Einkommen besteht die Möglichkeit, eine Prämienverbilligung für die Krankenkasse zu erhalten. Wann und wie das geht.
Anspruch auf Prämienverbilligung: Wann es einen Zuschuss gibt
Wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse so gelagert sind, dass die Bezahlung der Krankenkasse zu einer starken Belastung führt, kann eine Prämienverbilligung helfen. Da die Zuzahlung zu den Krankenkassen-Kosten kantonal geregelt ist, lässt sich kein genereller Anspruch festlegen.
Im Kanton Zürich etwa haben laut svazurich.ch 2016 Einzelpersonen mit einem steuerbaren Gesamteinkommen von CHF 42'900.- sowie einem steuerbaren Gesamtvermögen von CHF 150'000.- Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung für die Krankenkasse.
Die nötigen Voraussetzungen für eine Prämienverbilligung können sich je nach Kanton aber deutlich unterscheiden. Von welchen Regelungen man betroffen ist, kann beim eigenen Wohnkanton in Erfahrung gebracht werden.
Wie viel Prämienverbilligung der Krankenkasse man erhalten kann
Die Prämienverbilligung für die Krankenkasse kann von wenigen hundert Franken bis zu mehreren tausend pro Jahr betragen. In einigen Kantonen werden jedoch Beträge bis zu einer gewissen Höhe nicht ausgezahlt. In Bern erhält man etwa erst eine Auszahlung ab einer Prämienverbilligung von über CHF 200.-.
Der genehmigte Betrag wird dabei direkt an die Krankenkasse überwiesen. Diese passt daraufhin die zu zahlende Prämie entsprechend an.
Prämienverbilligung beantragen? So erhält man den Zuschuss
Nur in einigen Kantonen muss man die Prämienverbilligung aktiv beantragen, wie etwa in Luzern. In anderen Kantone, darunter Bern und Zürich, wird nach Feststellen eines Bedarfs auf Grundlage der Steuerrechnung automatisch ein Antragsformular zugeschickt.
Wer zwar meint, einen Anspruch auf Prämienverbilligung haben zu müssen, jedoch bis zur beim Wohnkanton angegebenen Frist kein Formular erhält, kann jedoch beim nachfragen und einen Anspruch abklären. Weitere Informationen zur Prämienverbilligung erhalten Sie in dem Merkblatt «Obligatorische Krankenversicherung: Individuelle Prämienverbilliung» der Informationsstelle AHV / IV.