Vorbezug aus der Säule 3a zur Wohneigentumsförderung nutzen
Ein Vorbezug der gesamten Gelder oder auch eines frei wählbaren Teils des Altersguthabens aus der Säule 3a ist mit dem Hintergrund einer Wohneigentumsförderung möglich. Die Auszahlung kann für den Bau eines Eigenheims, den Kauf einer Immobilie oder für die Finanzierung einer Renovierung genutzt werden.
Es ist auch möglich, mit dem Geld Hypotheken abzulösen oder sich in eine Wohnbaugenossenschaft einzukaufen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus handelt.
Wichtig ist laut Eidgenössischer Steuerverwaltung (ESTV), dass Sie das Wohneigentum für den Eigenbedarf anschaffen oder umbauen. Für die Anschaffung eines Zweitwohnsitzes oder eines Objekts, das Sie vorhaben zu vermieten, können Sie die Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der Säule 3a dagegen nicht nutzen.
Anders als eine Verpfändung, kann ein «Vorbezug nur alle fünf Jahre geltend gemacht werden», wie es beim ESTV weiter heisst. Eine teilweise Auszahlung ist bis fünf Jahre vor dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters möglich. Danach kann nur das gesamte Altersguthaben auf einmal ausgelöst werden.
Versteuerung des Vorbezugs aus der Säule 3a zur Wohneigentumsförderung
Direkt nach der Auszahlung von Geldern aus der Säule 3a werden diese steuerpflichtig. Dabei wird jedoch eine vergünstigte Steuer angesetzt, die sich je nach Kanton unterscheiden kann.
Keine Rückzahlung möglich beim Vorbezug aus der Säule 3a
Entnehmen Sie einmal Gelder für die Wohneigentumsförderung aus der 3. Säule, können Sie diese später nicht wieder zurückzahlen, um sie doch noch für die Altersvorsorge zu nutzen. Dies ist nur bei einer anderen Art der Wohneigentumsförderung möglich.
Pensionskassengelder als Alternative für die Wohneigentumsförderung
Als Alternative zu Geldern aus der Säule 3a können Sie auch einen Vorbezug von Pensionskassengeldern nutzen, um eine Wohneigentumsförderung zu erhalten. Vorteil daran ist, dass Sie die bezogenen Beiträge hier wieder zurückzahlen können und damit unter Umständen eine Vorsorgelücke verhindern.
Jedoch sollten Sie bei einem Vorbezug aus der beruflichen Vorsorge beachten, dass sich damit nicht nur die Rente aus der 2. Säule reduziert. Auch Leistungen im Falle einer Invalidität könnten dadurch verringert werden.